Statuten der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft
Statuten
1. Unter dem Namen «Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft» besteht ein Verein nach Art. 60ff. des Schweiz. ZGB mit dem Sitz in Dornach. Der Verein (im nachfolgenden Gesellschaft genannt) ist gemäss Art. 61 des Schweiz. ZGB im Handelsregister eingetragen.
2. Die Gesellschaft verfolgt ihre Aufgaben und Ziele nach dem ihr von Rudolf Steiner vorgeschlagenen und bei der Gründungsversammlung am 28. Dezember 1923 von den Mitgliedern einstimmig angenommenen Gründungs-Statut. Diesem Gründungs-Statut entsprechend obliegt ihr die Aufgabe der Pflege künstlerischer, wissenschaftlicher und erzieherischer Bestrebungen im Sinne des Goetheanum, der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft.
3. Die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft ist Trägerin der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft gemäss den Artikeln 5, 7 und 9 des Gründungs-Statuts. Die im Gründungs-Statut genannte Goetheanum-Leitung umfasst die Vorstandsmitglieder sowie die Leitenden der einzelnen Sektionen der Hochschule, die sich ihre Arbeitsformen selber geben.
4. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand, gestützt auf einen schriftlich gestellten Antrag. Man ist Mitglied geworden in dem Augenblick, in dem ein Mitglied des Vorstandes der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft die Mitgliedskarte unterzeichnet hat.
Die Mitglieder können sich auf jedem örtlichen oder sachlichen Felde zu Gruppen zusammenschliessen, die ihre Organe selbst ernennen. Der Vorstand tritt mit diesen in Verkehr, um vom Goetheanum aus dasjenige an sie heranzubringen, was er als Aufgabe der Gesellschaft ansieht.
Die Führung des Namens «Anthroposophische Gesellschaft», auch in Verbindung mit anderen Bezeichnungen durch die Gruppen, setzt das Einverständnis des Vorstandes der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft voraus.
5. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche, dem Vorstand einzureichende Austrittserklärung.
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
6. Organe des Vereins «Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft» sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle.
7. Die Gesellschaft hält jeweils innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres im Goetheanum eine ordentliche Generalversammlung ab. Den Termin teilt der Vorstand im Januar mit. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung wird mit der Einladung an alle Mitglieder sechs Wochen vor der Generalversammlung im Nachrichtenblatt der Gesellschaft oder auf andere Art bekanntgegeben.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder durch diesen auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen. Die Tagesordnung mit der Einladung zu einer ausserordentlichen Generalversammlung wird drei Wochen vor der Abhaltung mitgeteilt.Anträge von einzelnen Mitgliedern oder Gruppen von solchen zur ordentlichen Generalversammlung müssen mindestens acht Wochen vorher beim Vorstand eintreffen. Anträge zu den bekanntgegebenen Traktanden der Generalversammlungen sollen spätestens eine Woche vor deren Beginn vorliegen.
8. Der Beschlussfassung durch die Generalversammlung unterliegen alle Angelegenheiten, welche im Bereiche der Rechtsgleichheit der Mitglieder liegen (z.B. Statutenänderungen, Zustimmung zur Ernennung des Vorsitzenden und weiterer Vorstandsmitglieder, Mitgliederbeitrag, Déchargeerteilung).
Anliegen, die geistige Ziele und Aufgaben der Gesellschaft betreffen, werden nur in freier Aussprache behandelt. Eine Abstimmung darüber findet nicht statt.
Die Generalversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes der Gesellschaft oder dem vom Vorstand bestimmten Leiter präsidiert.
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in einem Protokoll festgehalten, das im Nachrichtenblatt der Gesellschaft veröffentlicht wird.
9. In der ordentlichen Generalversammlung berichtet der Vorstand über die Arbeit und legt die Rechnung des vergangenen Jahres vor. Der Befund der Revisionsstelle ist der Generalversammlung mitzuteilen.
10. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach aussen. Der Vorstand verpflichtet die Gesellschaft mit Unterschrift von zweien seiner Mitglieder. Der Vorstand kann Prokuristen ernennen.
11. Zur Prüfung der Rechnungs- und Kassaführung wählt die Generalversammlung eine Revisionsstelle.
12. Die Gesellschaft wird von einem Initiativvorstand geleitet. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Ernennung des Vorsitzenden und die Ergänzung des Vorstandes geschehen auf Vorschlag des Vorstandes durch Zustimmung der Generalversammlung auf eine Dauer von sieben Jahren. Verlängerungen um jeweils sieben Jahre sind möglich.
Die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes und seine Geschäftsführung sind durch ihn selbst zu regeln.
13. Die Gesellschaft beschafft sich ihre Mittel aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Legaten, Eintrittsgeldern, Vermögenserträgnissen und dergleichen, ferner aus den Einkünften der Wochenschrift «Das Goetheanum».
Der Mitgliederbeitrag wird durch Beschluss der Generalversammlung bestimmt.*
14. Publikationsorgan ist die Wochenschrift «Das Goetheanum – Internationale Wochenschrift für Anthroposophie und Dreigliederung», die zu diesem Ziele mit einer Beilage versehen ist, in der die offiziellen Mitteilungen der Gesellschaft enthalten sind. Dies gilt in allen Formen medialer Verbreitung, sowohl im Druck als auch elektronisch und in allen Sprachen.
15. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an das Vereinsvermögen.
16. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft hat die Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens und die Art der Liquidation zu beschliessen. Das Vereinsvermögen ist im Sinne der Aufgaben der Gesellschaft zu verwenden.
17. Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 8. April 1979 genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie ersetzen diejenigen vom 17. April 1965 und 23. März 1975.
Der Vorstand der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft
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* Mitgliederbeitrag durch den Generalversammlungsbeschluss zu Ostern 1990:
- CHF 125.– pro Kalenderjahr für an Landesgesellschaften, Zweige oder Gruppen angeschlossene Mitglieder.
- CHF 300.– pro Kalenderjahr für Einzelmitglieder, die direkt an Dornach angeschlossen sind.
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Anmerkung
Diese Statuten enthalten die an der Generalversammlung vom 23. März 2002 beschlossenen Änderungen in Art. 4, 8 und 10 sowie die an der Generalversammlung vom 15. März 2008 beschlossenen Änderungen in Art. 6, 9 und 11 und die an der Generalversammlung vom 16. April 2011 beschlossenen Änderungen in Art. 12, sowie die an der Generalversammlung vom 12. April 2014 beschlossenen Änderungen in Art. 2, 3 und 13.